Art. 38 · Garagen, Abstellplätze, Zufahrten
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
Garagen, Abstellplätze und Zufahrten
1Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind.
2Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.
3Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen und Privatstrassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Entlang Kantonsstrassen sind Einzelausfahrten in der Regel zu vermeiden und rückwärtige Erschliessungen anzustreben.
4Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.