Art. 18 · Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF
Hecken, Feld- und Ufergehölze
1Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan mit Signaturen bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Feldgehölze, Bäume innerhalb der Hecken sowie Ufergehölze) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen.
2Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des zuständigen Departements (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Einzelbäume
3Die im Kulturlandplan und im Bauzonenplan als geschützt bezeichneten Einzelbäume sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Bei natürlichem Abgang oder aus zwingenden anderweitigen Gründen kann der Gemeinderat eine Schlagbewilligung mit Ersatzauflagen erteilen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.