Art. 8
BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 27 · Original-PDF
8. VOLLZUG UND VERFAHREN
§ 59 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen. Nach Bedarf kann er externe Fachleute oder regionale Stellen für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen beiziehen.
§ 60 Gebührenreglement
1Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und Reglemente zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.
2Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem Gebührenreglement festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.