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Art. 4 · Planungsgrundsätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 20 · Original-PDF

4. NUTZUNGSZIFFERN UND MESSWEISEN

§ 35 Anrechenbarkeit von Räumen in Dach- und Attikageschossen

1Dach- und Attikageschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

§ 36 Abstand gegenüber dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4.0 m, für Klein- und Anbauten ein Abstand von 2.0 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden.

§ 37 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen

1Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder, Stützmauern bis 1.8 m Höhe und Böschungen ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.3 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.