Art. 4 · Planungsgrundsätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist · S. 20 · Original-PDF
4. NUTZUNGSZIFFERN UND MESSWEISEN
§ 35 Anrechenbarkeit von Räumen in Dach- und Attikageschossen
1Dach- und Attikageschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
§ 36 Abstand gegenüber dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4.0 m, für Klein- und Anbauten ein Abstand von 2.0 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden.
§ 37 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
1Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder, Stützmauern bis 1.8 m Höhe und Böschungen ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.3 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.