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Art. 62 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 42 · Original-PDF

Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Dachgestaltung Rücksicht zu nehmen. Übermässige Blendwirkungen durch unzweck­ mässig angeordnete Dachflächenfenster, Solaranlagen usw. sind zu vermeiden. Dachdurchbrüche und -aufbauten sind sorgfältig und farblich angepasst zu gestalten.

2Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.50 m aufweisen und sind mit einem flachen oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu ver­ sehen.

2Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit nicht als Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt oder eine Regenwassernut­ zung vorgesehen wird, gemäss SIA Norm 312 extensiv zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.