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Art. 60 · Allgemeine Anforderungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 41 · Original-PDF

i -Dor Gomoinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das-Grtsfeild-ftaehTelgeftden-Kritefieft: 3:- Stellung (z.B. Firstrichtuffg)

b.Grösse der Baukuben €; Wirkung im Strassenraum

d.Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse ©^-DaebfermT-DaehBetgttng f;—Fassadengliederungg, Materialwahl, Farbe

h.Terrain- und Umgebungsgestaltung

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr­ schaft:

a.Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestal­ tung und Bepflanzung usw.) verlangen;

b.Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c.bei Bauvorhaben in empfindlicher Umgebung, bei ausserge­ wöhnlichen Bauten oder soweit es überwiegende öffentliche Inte­ ressen erfordern, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen;

d.Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist;

e.die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.