Art. 60 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 41 · Original-PDF
i -Dor Gomoinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das-Grtsfeild-ftaehTelgeftden-Kritefieft: 3:- Stellung (z.B. Firstrichtuffg)
b.Grösse der Baukuben €; Wirkung im Strassenraum
d.Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse ©^-DaebfermT-DaehBetgttng f;—Fassadengliederungg, Materialwahl, Farbe
h.Terrain- und Umgebungsgestaltung
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr schaft:
a.Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestal tung und Bepflanzung usw.) verlangen;
b.Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;
c.bei Bauvorhaben in empfindlicher Umgebung, bei ausserge wöhnlichen Bauten oder soweit es überwiegende öffentliche Inte ressen erfordern, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen;
d.Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft lich tragbar ist;
e.die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.