Art. 59 · Öffentlich zugänglicher Raum
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 40 · Original-PDF
öffentlich zugänglicher i Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten und Unter führungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
2Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen.
2Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. * Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege ge führt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Ver weilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. ® Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt wer den. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den ein schlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloab stellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Ge meinde ist zu berücksichtigen. ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. 37 7. Schutzvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.