Art. 57 · Mobilitätskonzept
BZO Bau- und Nutzungsordnung Oftringen · S. 39 · Original-PDF
’ Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 30 Parkfeldern für Motorfahrzeuge haben bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch ein Mobilitätskon zept einzureichen und darin nachzuweisen, wie dessen dauernde Um setzung sichergestellt wird. Mobilitätskonzept
2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere:
–die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Mo torfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs);
–die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädi gungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften).
2Die Eigentümer von Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobili tätskonzepts bewilligt wurden, haben eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu er statten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Massnahmen zur nachträglichen Er reichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere ge eignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Zie le offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen. * Der Gemeinderat regelt im Parkplatzreglement die Ausführungsbe stimmungen zum Mobilitätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung. / Z ' 36
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.