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Art. 39 · Wohnhygiene
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF
1Die Situierung der Bauten hat auf genügende Belichtung und Besonnung Rücksicht zu nehmen. Innenräume
2Das angrenzende Terrain bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen von unter Terrain liegenden Wohnungen darf auf der Belichtungsseite auf die ganze Raumbreite maximal 0,8 m über dem Fussboden liegen. Angrenzende Böschungen und Stützmauern müssen unter einem Winkel von mindestens 45° vom Schnittpunkt Fussboden/Aussenfassade zurückversetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.