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Art. 24 · Landschaftsschonzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 11 · Original-PDF

Landschaftsschonzone Innerhalb der Landschaftsschonzone sind bauliche Massnahmen wie folgt eingeschränkt: Zulässig sind nur Bauten bis zu 100 m2 Grundfläche, Anla-

11 gen oder Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) von weniger als 200 m2 sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), wenn sie der Grundnutzung gemäss § 14 Abs. 1 entsprechen, auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.