Art. 22 · Uferschutzstreifen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 11 · Original-PDF
1Der Uferschutzstreifen dient der Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation sowie dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen.
2Der Uferschutzstreifen umfasst im Baugebiet einen beidseitigen Landstreifen von je 3 m ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) bei Uerke und Kölliker- resp. Mühlebach, bzw. 1 m ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) bei den übrigen Bächen. Der Uferschutzstreifen ausserhalb der Bauzonen umfasst einen beidseitigen Landstreifen von ca. 3 m Breite ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) und hat Gültigkeit für sämtliche eingezeichneten Fliessgewässer. Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, wird der Uferschutzstreifen durch die äussere Bestockungslinie begrenzt.
3Im Bereich der Uferschutzstreifen sind untersagt: Pflügen, Dünge-, Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmittel, Abbrennen, Materialablagerungen und weitere Veränderungen. Von diesem Verbot ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz, die Neuanpflanzung von Ufergehölz und dessen naturnahe Gestaltung. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.