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Art. 21 · Magerwiesen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10 · Original-PDF

1Magerwiesen werden extensiv genutzt und weisen besonders schutzwürdige Pflanzen und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund auf. Es ist ein grosser Artenreichtum (Magerkeitszeiger) anzustreben.

2Die Magerwiesen sind jährlich einmal, in der Regel nach dem 15. Juni zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Ein Emdschnitt ist zulässig, wenn dadurch die Artenvielfalt der Wiesen nicht beeinträchtigt wird. Falls Orchideen oder Karthäusernelken vorkommen, ist die Mahd in der ersten Hälfte Juli durchzuführen.

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3In den Magerwiesen ist nicht zulässig: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung.

4Das Areal der Weidegenossenschaft Schorüti soll im bisherigen Rahmen bewirtschaftet werden.

5Besondere Vereinbarungen zwischen Gemeinde/Kanton und Bewirtschaftenden bleiben vorbehalten. E. ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.