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Art. 20 · Naturschutzzone Wald

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10 · Original-PDF

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften, naturnaher Altholzbestände mit hohem Eichenanteil und viel Totholz, geomorphologischen Besonderheiten, seltenen Tier- und Pflanzenarten, Amphibienlaichgewässer und Reptilienvorkommen, von Waldbächen mit begleitenden besonderen Bestandesstrukturen, die im öffentlichen Interesse zu erhalten und zu fördern sind. Die darauf ausgerichteten Nutzungs- und Pflegeplanbestimmungen werden im Wirtschaftsplan festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.