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Art. 13 · Spezialzone für Pferdesport SP

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 8 · Original-PDF

Spezialzone für Pferdesport SP

1Die Spezialzone für Pferdesport (SP) ist für die Einrichtung und den Betrieb von Pferdesportanlagen bestimmt.

2Innerhalb der Teilzone A sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Pferdesport dienen. Dies sind insbesondere Stallungen, Räume und Silos für Futtervorräte, gedeckte oder offene Aussenreit- und Bewegungsplätze, Einstellräume für Betriebs- und Unterhaltsfahrzeuge sowie Parkplätze für Personal, Besucherinnen und Besucher.

3Wohnräume sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

4Bei Veränderungen an Bauten und Anlagen sind soweit möglich und zumutbar bauliche und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Lärmemissionen auf die benachbarte Wohnzone zu minimieren.

5Innerhalb der Teilzone B sind Anlagen wie nicht überdeckte Aussenreitoder Bewegungsplätze, jedoch keine Hochbauten oder Verkehrsanlagen (befestigte Zufahrten, Parkplätze und dgl.) zulässig. B. LANDWIRTSCHAFTSZONEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.