Art. 12 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 7 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen weiterbestehen, bis der Boden für die im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke beansprucht wird.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3Die Umgebung öffentlicher Bauten und Anlagen ist naturnah zu gestalten. Davon ausgenommen sind die Spiel- und Sportplatzflächen. Details inklusive Unterhalt der Freiflächen werden im Naturschutzreglement geregelt.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.