Art. 5 · Sondernutzungsplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 6 · Original-PDF
Sondernutzungsplanung
1Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2Innerhalb der violett bandierten Flächen dürfen Neu- und grössere Umbauten nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplans bewilligt werden.
3Innerhalb eines Perimeters mit Gestaltungsplanpflicht ist eine Aufteilung in sinnvoll abgegrenzte Teilgestaltungspläne zulässig. SondernutzungsPlanung Areal Webi-Ost
4Die Gestaltungsplanpflicht für das Areal Webi-Ost bezweckt eine gesamtheitliche, städtebaulich hochwertige Überbauungslösung unter besonderer Berücksichtigung der zentralen Lage und der Qualitäten der Landschaftskammer zwischen Dorfbach und Mühletych sowie unter Einbezug der als Kulturobjekt geschützten Webi-Villa.
5Im Rahmen des Gestaltungsplans für das Areal Webi Ost sind Gebäudehöhen bis maximal 18.00 m zulässig. Zusätzliche Attikageschosse sind nicht zulässig. Im Interesse der Minimierung des Mobilitätsaufwands kann die Anzahl der erforderlichen Parkfelder reduziert werden. Voraussetzung dafür ist ein technisch und rechtlich gesichertes Konzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs innerhalb des Perimeters. Gegenüber § 43 BauV bzw. der massgebenden VSS-Norm ist eine Reduktion der erforderlichen Parkfelder bis auf 50% des minimalen Gabelwertes zulässig. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 6
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.