Art. 37 · Ortsbildgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 24 · Original-PDF
1Der Gemeinderat überprüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des Ortsbildschutzes. Dabei werden insbesondere Stellung, Grösse, Form und Gliederung der Baumassen, Wirkung im Strassenraum, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Fassadengestaltung, Aussenraum- und Terraingestaltung beurteilt. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 24
2Besonders zu beachten sind die Auswirkungen von Neu- und Umbauten auf folgende, das Ortsbild und städtebauliche Grundmuster entscheidend prägende Elemente: a) Bauliche Elemente:
–Festung mit Kirche und Pfarrhaus - Städtlireihen (alte Post bis Hausmattweg, - Bärengasse bis Kronenrain) - Inselquartier beidseitig Torgasse - Dammauer, Känzeli und Brücke
b) Silhouette der Festung und der Kirche: Freihalten von Beeinträchtigungen aller Art und Erhalten möglichst freier Sichtverbindungen darauf.
c) Beläge von Verkehrsflächen (Strassen, Plätze, Gebäudevorplätze), wobei insbesondere bestehende Pflästerungen erhalten bleiben sollen.
3Zur genaueren Beurteilung von Bauvorhaben sind auf Verlangen Farb- und Materialmuster vorzulegen.
4Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen Verbesserungen oder die Beseitigung störender Elemente verlangen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.