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Art. 36 · Parkplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 24 · Original-PDF
1Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Plätzen und schwer abschätzbarem Verkehrsaufkommen kann die Bewilligung zum Erstellen der Plätze etappiert erfolgen. Die Grundsätze dazu werden im Parkplatzreglement festgelegt.
2Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungen sind die Parkfelder für Bewohnerinnen und Bewohner unterirdisch anzuordnen.
6. Schutzvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.