Art. 17 · Naturschutzzone Wald
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 15 · Original-PDF
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Sport- und Freizeitaktivitäten, welche die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigen, wie z.B. ein Einzeltouren übersteigender organisierter Klettersport, sind untersagt.
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, d.h. kleiner als 20 ha, sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).
3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnung Bezeichnung Schutzziel Pflegemassnahme, Nutzungsbeschränkung
N: Sälihalde und Amtshölzli Erhalt der natürlichen Wuchsbedingungen und Förderung einer Bewirtschaftung mit standortheimischen Baumarten.
FN: Tiefelach-Weiher naturwaldgemässe Bestockung Der Weiher und seine Umgebung sind als wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten und der Wald periodisch auszulichten. Der Weiher ist in seiner Ausdehnung zu erhalten und vor Verlandung zu schützen.
F: Festung Aarburg Feucht- und Nassstandorte Felsfluren, Schutthalden Die Festung Aarburg als Wahrzeichen des Städtchens und der Region ist in ihrer Gesamtheit zu pflegen und aus der näheren und weiteren Umgebung sichtbar zu halten. Dies bedingt der Pflege und eines dauernden Unterhaltes des dazugehörigen Waldes. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 15 Die Felswand beim Pfadiheim ist ein besonders wertvoller Lebensraum für Pflanzen, Vögel, Reptilien und Insekten
R: Naturwaldreservat Säliflue / Wartburg / Heideloch Naturwaldreservat
Auf forstliche Nutzung ist langfristig zu verzichten. Seltene Baumarten wie Elsbeere, Mehlbeere und Wildobst sind nach Möglichkeit durch Ringeln oder Fällen der Konkurrenten zu fördern. Die Anzeichnung hat mit dem Kreisförster zu erfolgen. Südexponierte Waldränder sind in Absprache mit dem Kreisforstamt im Rahmen von Projekten ökologisch aufzuwerten. Die Zufahrtsstrasse zu den Waldhöfen darf offen gehalten werden, auch wenn Bäume durch natürliche Einwirkung darauf fallen. Zur Gewähr-leistung der Strassensicherheit können in Absprache mit dem Kreisforstamt präventiv Bäume gefällt werden.
4Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden im Wirtschaftsplan oder für Privatwald in Schutzvereinbarungen festgelegt.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.