Art. 16 · Bauten in der Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 14 · Original-PDF
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
2Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von maximal 7.00 m zulässig. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 14
3.3 Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.