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Art. 12 · Gewerbezone G, Industriezone I, Gewerbezone Schwarzstier

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 2 · Original-PDF

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Zone für Baumschulen, Gebiet Oltnerstrasse / SBB-Linie § 12

Gewerbezone G, Industriezone I

1Die Gewerbezone G ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Innerhalb der Gewerbezone westlich der Feldstrasse dürfen Betriebe bis 1'000 m2 anrechenbarer Geschossfläche maximal 2.5 Fahrten Schwerverkehrsaufkommen pro Werktag generieren. Für grössere Betriebe gilt eine anteilsmässig höhere Begrenzung.

2Die Industriezone I ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

3Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Vorbehalten bleibt Absatz 9. Gewerbezone Schwarzstier

4Innerhalb der Gewerbezone Schwarzstier ist für Einkaufszentren oder Fachmärkte eine Erweiterung um maximal 4'500 m2 - bezogen auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bau- und Nutzungsordnung bestehenden Fläche

–zulässig. Die Verkaufsfläche für Lebensmittel darf einen Anteil von 25 % der maximal zulässigen Verkaufsfläche nicht überschreiten. Die Zahl der Parkplätze wird auf maximal 1'000 Plätze begrenzt. Eine nachträgliche Erhöhung der Parkplatzzahl erfordert den Nachweis, dass die prognostizierte Anzahl der Ausfahrten in den massgebenden Spitzenstunden nicht überschritten wird (Bericht zum Verkehr, November/Dezember 2001). Bau- und Nutzungsordnung Aarburg (BNO) vom 15.05.2002 / Stand 30.03.2016 Seite 11

5Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Dabei ist insbesondere auf die Sicht von den wichtigen Blickpunkten und Ortszufahrten bezüglich Festung und Kirche Rücksicht zu nehmen.

6Gegenüber angrenzenden Wohn- und Wohn-/Gewerbezonen sind deren Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Zone für Baumschulen

7Innerhalb der bezeichneten Zone für Baumschulen sind Bauten zulässig, welche für den Betrieb einer Baumschule notwendig sind, z.B. Treibhäuser, Einstellräume für Geräte, Labors im Zusammenhang mit der Pflanzenzucht, Lager- und Verkaufsräume für gärtnerische und forstliche Produkte. Im Übrigen gelten die baurechtlichen Bestimmungen der Gewerbezone G. Gebiet Oltnerstrasse / SBB-Linie

8Innerhalb der Gewerbezone G zwischen der Oltnerstrasse und der SBB-Linie nördlich "Höchi" sind aufgrund der kritischen Zu- und Wegfahrtsverhältnisse nur Nutzungen zulässig, welche ein geringes Verkehrsaufkommen erzeugen (Ausstellungsflächen, flächenintensive Gewerbe mit geringer Verkehrserzeugung usw.). Der Gemeinderat kann Beschränkungen bezüglich der Parkplätze oder des Anlieferungsverkehrs verfügen, sofern dies aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich ist. Gebiet westlich der Oltnerstrasse

9Im Bereich der Gewerbezone westlich der Oltnerstrasse sind ab dem zweiten Obergeschoss Wohnungen bis zu einem Anteil von maximal 30% pro Gebäude zulässig. Der Wohnanteil kann zwischen benachbarten Gebäuden übertragen werden. Für Parzellen, welche zusätzlich der Wohnzone W 3 zugewiesene Flächen umfassen, kann im Rahmen von Gestaltungsplänen in der Gewerbezone der Wohnanteil pro Gebäude auf 40 % erhöht werden, wenn dadurch eine bessere Lösung erreicht wird. Mit dem Gestaltungsplan sind in diesem Bereich folgende Ziele umzusetzen:

–Nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Front gegenüber der Oltnerstrasse

–Konzeptionelle Lärmschutzlösung mit Ausbildung der Gebäudezeile entlang der Oltnerstrasse als Lärmschutzriegel für das dahinter liegende Quartier

–Zweckmässige, so weit möglich und sinnvoll über mehrere Grundstücke koordinierte Erschliessung für den motorisierten Verkehr

–Abstimmung der Bauten und Anlagen auf das Betriebs- und Gestaltungskonzept Oltnerstrasse.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.