Art. 11 · Altstadtzone A, Bauregeln
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 11 · Original-PDF
1Die Bauten in der Altstadt sind durch die Eigentümer so instand zu halten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht begründet keine Abbruchbewilligung. Kommt der Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, ist der Gemeinderat zur Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers berechtigt.
2Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich sinnvoll in das Stadtbild einfügen. In der Regel gilt die geschlossene Bauweise.
3Neu- oder Umbauten dürfen in der Regel nur unter Einhaltung des bestehenden Gebäudeumrisses sowie der vorhandenen Geschosszahl erfolgen.
4Der Abbruch von Bauten darf nur erfolgen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Er setzt ein bewilligtes Neubauprojekt sowie dessen gesicherte Finanzierung voraus.
5Ergänzende Bestimmungen bezüglich der Nutzung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen werden in einem Reglement für das Bauen in der Altstadt festgelegt.
6Bauherren und Projektverfassern wird empfohlen, sich vor der Projektierung von Um-, Neubauten oder Renovationen in der Altstadtzone mit der Bauverwaltung zwecks Abklärung der Randbedingungen in Verbindung zu setzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.