Art. 82 · Nebenräume
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 83 · Original-PDF
Nebenräume Definition
1Individuelle Nebenräume Zu jeder Wohnung in Mehrfamilienhäusern ist ein Nebenraum als Abstellraum oder Vorratsraum von wenigstens 4 m2 vorzusehen. Wenn ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der Abstellraum in nerhalb der Wohnung oder auf dem gleichen Geschoss wie die zu geordnete Wohnung vorzusehen. Für Wohnungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Wohn- und Ei gentumsförderung sind die entsprechenden Richtlinien massgebend. Kollektive Nebenräume
2Kollektive Nebenräume In jedem Mehrfamilienhaus sind abschliessbare, gesondert erreich bare und für alle Mieter zugängliche Abstellräume für Velos, Kinder wagen usw. bereitzustellen. BNO Rheinfelden 83 Mieterkeller
3Mieterkeller In jedem Mehrfamilienhaus sind gesonderte und abschliessbare Mieterkeller bereitzustellen. Die Minimalfläche der Mieterkeller beträgt 4 m2 für eine 1-Zimmer wohnung. Für jedes weitere Zimmer einer Wohnung ist eine zu sätzliche Fläche von 1 m2 auszuweisen. Minimalfläche
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.