Art. 72a · Mobilitätskonzept
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 79 · Original-PDF
Grundanforderung
1Betriebe, die mehr als 50 Parkfelder aufweisen, sind bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen verpflichtet, mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept einzureichen. Zweck
2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fussund Radverkehr sowie mit einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. Ziele
3Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Veloabstellplätze definiert. Massnahmen
4Im Mobilitätskonzept sind insbesondere die nachstehenden Massnahmen umzusetzen:
a)Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs,
b)bedarfsgerechtes Car Sharing-Angebot,
c)Monitoring/Controlling,
d)Massnahmen, sofern die Ziele nicht erreicht werden und
e)Zuständigkeit. Umsetzung
5Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. Grundbuch
6Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Sanktionen
7Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen, oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten. BNO Rheinfelden 79 Abstände und Einfriedigungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.