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Art. 63 · Ausnützungsziffer

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 75 · Original-PDF

(AZ) Definition

1Grundsatz Es gilt die Definition gemäss kantonalem Recht. Zusätzlich werden Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschoss­ fläche gezählt. Abweichungen

2Abweichungen energiesparendes Bauen Energiesparendes Bauen wird wie folgt mit einem Ausnüt­zungs­ zuschlag gefördert: a Bei Bauten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestim­ mung bestehen, können nicht aktiv beheizte, ener­giesparende Windfänge für Hauseingänge erstellt werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer überschritten wird. Dieser Ausnützungszuschlag gilt für Flächen aus­serhalb der iso­ lierten Gebäudehülle: >bis max. 5 m2 bei Einfamilienhäusern sowie bei direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, >bis max. 10 m2 bei Mehrfami­lienhäusern. b Nicht aktiv beheizte, energiesparende Zwischenklima-Räu­me (ver­ glaste Bauteile, «Wintergärten» usw.) mit einer Fläche von max. 40 m2 pro Wohnung im Erdgeschoss und 20 m2 pro Wohnung in den Obergeschossen und im Dachge­schoss werden zu 10 % zur anrechenbaren Bruttoge­schossfläche gezählt. Dieser Ausnützungszuschlag kann beansprucht werden, wenn di­ ese Zwischenklima-Räume nicht ganzjährig bewohnbar sind, aus­ serhalb der isolierten Gebäudehülle liegen und im Sinne einer Verbesserung der Energiebilanz eines Gebäudes der Abschirmung von Wind und Regen dienen.

3Abweichungen Nebenräume Zu Wohnungen gehörende Nebenräume ohne Fenster gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.