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Art. 60 · Gestaltungsplan N: Schiffacker

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 67 · Original-PDF

Zielvorgaben Städtebau

1Bebauungskonzept Der Gestaltungsplan Schiffacker hat die Bebauung einer freizeitorien­ tierten Arbeitszone so zu regeln, dass zusammen mit der Schulanla­ Bebauung ge Engerfeld, der Eremitage und dem Freihaltegebiet Kunzental ein gestalterisch hochwertiger Siedlungsrand und Stadteingang entsteht.

2Nutzungskonzept a Die Arbeitszone Schiffacker dient vorrangig der Aufnahme privat­ wirtschaftlich betriebener Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeitund Kulturaktivitäten. Die Ansiedlung öffentlicher Bauten und Anlagen derselben Zweck­bestimmung bleibt vorbehalten. b Einkaufszentren, Fachmärkte, Tankstellen und Wohnungen blei­ ben in Abweichung zur Grundnutzung der Arbeitszone I ausge­ schlossen. BNO Rheinfelden 67 Lärmschutz

3Lärmschutz a Bei lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte des Lärmschutzes einzuhalten. Lärmempfindliche Räume können nur be­ wil­ligt werden, wenn sie nachweislich über genügend lärmge­ schützt angeordnete Fenster verfügen. b In der Mitte der offenen Fenster muss die Summe aller Dämp­ fungen bezogen auf den Emissionswert von Autobahn und Auto­ bahnzubringer mindestens 25 dB (A) betragen. c Bei der Anlage offener Spiel- und Sportflächen sind diese soweit als möglich mit randständigen Bauten und Schutzwällen zur Au­ tobahn und zum Autobahnzubringer hin abzuschirmen. Erschliessung

4Parkierung Autoparkplätze sind mit versickerungsfähigen Oberflächen zu ver­ sehen und ab sechs Stellplätzen mit standortsheimischen Bäumen zu bepflanzen. Zielvorgaben Natur Natur- und Landschaftsschutz

5Freihalteflächen Die Bauabstandsfläche zur Autobahn und zum Autobahnzubringer hin sind entsprechend den Vorschriften der Naturschutzzone Frei­ haltung zu gestalten. Diese Flächen sind an die pflichtige Aussenraumgestaltung gemäss Art. 13 Abs. 8 BNO anrechenbar.

6Schutzbepflanzung Ost Im nördlichen Randbereich des Gestaltungsplanareals ist hälftig zur Zone ÖBA hin eine Schutzbepflanzung mit einer Breite von 15 m gemäss den Vorschriften von Art. 23 BNO anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.