Art. 7 · Weitere Planungsinstrumente
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 9 · Original-PDF
(z. B. Entwicklungsrichtplan, VerkehrsrichtAbweichung mit Gestaltungsplan Weitere Planungsinstrumente plan) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind behördenverbindlich. Für das Grundeigentum kommt ihnen unmittelbar keine verbindliche Wirkung zu. Inventare (z. B. Natur- und Landschaftsinventar) sind beim Vollzug beizuziehen.
§ 7a1
1Für Neueinzonungen beträgt die Mehrwertabgabe 30 %. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück Planungsmehrwert vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist.
2Der Gemeinderat ist berechtigt, für Um- und Aufzonungen sowie für andere Planungsvorteile als in Abs. 1 definiert, die den Wert des Grundstücks um wenigstens 30 % steigern, eine Mehrwertabgabe von mindestens 20 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern zu erheben.
3Die Gemeinde erlässt zur Sicherstellung einer rechtgleichen Praxis eine Richtlinie.
1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 8 BNO Gemeinde Möhlin 3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.