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Art. 55 · Materialablagerungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 43 · Original-PDF

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann Materialablagerungen in der Arbeitszone II bewilligt werden.

2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 42 BNO Gemeinde Möhlin 6.2 Umweltschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.