Art. 54 · Ausstattung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 43 · Original-PDF
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorAussenraum und Umgebungsgestaltung phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch in Form eines Umgebungsplans und einer Pflanzenliste auszuweisen. Es sind in der Regel natürliche Materialien zu verwenden. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.1
3Die Versiegelung von Aussenflächen und dauerhaft von Bewuchs freigehaltene Steingärten sind auf ein Minimum zu beschränken.1
4Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Nicht zulässig sind invasive Neophyten. 1
5Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein. 1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.