Art. 53 · Wohnhygiene
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 42 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Allgemeine Anforderungen Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung i. Erschliessung
2Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach folgenden Kriterien: a. Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden b. Integration in das Ortsbild c. Integration in das Dach oder die Fassade d. Gestaltung, Farbe und Reflexion
3Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a. Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. BNO Gemeinde Möhlin 41
4Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.