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Art. 22 · Naturschutzzone Siedlung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 22 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone Siedlung dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzone Siedlung

2In der Naturschutzzone Siedlung ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung sind nicht erlaubt.

3Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

4Innerhalb der Naturschutzzone im Gebiet Churzi Höhli ist die Düngung nicht gestattet. Der erste Schnitt der Heuwiese darf erst ab 1. Juli durchgeführt werden. Das Schnittgut ist zu entfernen.

5Im Bereich der Gleisanlagen ist der massvolle Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln erlaubt, wobei der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel gegen die, das Schutzziel gefährdenden Neophyten bewilligungspflichtig ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.