Art. 21 · Grünzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 22 · Original-PDF
1Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbilds und der Landschaft, als Trennfläche, als Übergangsfläche zum Kulturland, als ökologische Vernetzung oder als Erholungsgebiet. Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten. Grünzone
2In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.