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Art. 67

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 36 · Original-PDF

1Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Baugebührenreglements der Gemeinde. Baugebuhrenreglment 8. TEIL Schluss- und Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.