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Art. 60 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF

1Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. Bei Mehrzweckbauten (Bauernhäuser etc.) ist die Fassadenlänge des Wohnteils massgebend. BNO Muri vom 21. Juni 2018 31

2Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten sowie in der Kern- und Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

3Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und Solaranlagen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 extensiv zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.