Art. 48 · Raummasse, Fenstergrössen, Nebenraume
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenraume
1Für Wohnbauten gelten nachstehende Masse: Raumgrösse:
–für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
–für Wohnräume in Einzimmerwohnungen mind. 10 m2 mind. 18 m2 Lichte Höhe Vollgeschoss mind. 2.30 m Lichte Höhe Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind.5 m2 Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Dachflächenfenster Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche bis auf 1/15 der anrechenbaren Geschossfläche (ab einer lichten Höhe von 1.5 m) reduziert werden. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller
–für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2
–für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
2Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.