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Art. 40 · Abstand gegenüber

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Diese Grenzabstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.