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Art. 22 · Freihaltezone FZ

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

1Die Freihaltezone FZ dient der Freihaltung besonders empfindlicher Landschaftsteile.

2Es sind keine Hochbauten gestattet, ausgenommen nicht bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sowie gemeinschaftliche Kinderspielplätze.

3Unterniveaubauten sind nur zulässig, wenn sie ohne Veränderung des Terrainverlaufs verwirklicht werden können und die Vegetation durchgehend wieder herstellbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.