Art. 62 · Mobilfunkanlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF
1Ergänzend zur Vereinbarung über die Standortevaluation und –koordination (Dialogmodell) legt die Gemeinde nachfolgende Kriterien für die Beurteilung von Mobilfunkstandorten in der Bauzone fest.
2Mobilfunkanlagen, die als solche visuell wahrnehmbar sind, dürfen in den Bauzonen
a)in erster Priorität in den Arbeitszonen und Spezialzonen;
b)in zweiter Priorität in der Kernzone, Zentrumszone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Wohn- und Gewerbezone;
c)in dritter Priorität in den Wohnzonen und Dorfzonen erstellt werden.
3In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlage nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist.
4Zudem kann in den Wohnzonen und Dorfzonen eine als solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlage nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend der Quartierversorgung dient. 29 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
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