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Art. 48 · Benützung des öffentlichen Grundes
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1Die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.