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Art. 39 · Reduktion Grenz- und Gebäudeabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

BauV). Der Gemeinderat gibt ein Fachgutachten zur Einhaltung der Kriterien zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag.

3Bei Terrassenhäusern sind die einzelnen Gebäudestufen gemäss § 17 BauV auszubilden. Nur die Fassaden der zwei untersten Geschosse dürfen übereinander liegen. Der Gemeinderat kann eine seitliche Staffelung der Geschosse verlangen, wenn so eine bessere Einordnung in die Umgebung entsteht. Diese Regelung geht den Zonenbestimmungen betreffend zulässige Vollgeschosse und Mehrlängenzuschlag vor. § 39 Reduktion Grenz- und Gebäudeabstand

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Zufahrtsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Wohnhygiene einen Besonnungsnachweis verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.