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Art. 37 · Abgrabungen beim Untergeschoss

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann bei Zufahrten zu Garagen in begründeten Fällen eine gegenüber § 23 Abs. 2 BauV grössere Abgrabung bis maximal 6.5 m Breite bewilligen. 5.2 Abstände

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.