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Art. 45 · Einfriedungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 29 · Original-PDF

1Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.

2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.