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Art. 4 · Sondemutzungs-

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 3 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen planung dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- bzw. Gestaltungsplan vorliegt.

2Der Gemeinderat kann temporären Bauten und Anlagen (Zwischennutzungen) bis zur Umsetzung von Sondernutzungsplänen eine Baubewilligung erteilen, sofern der Rückbau der Bauten geregelt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.