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Art. 32 · Gewässerraumzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 21 · Original-PDF

1Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seiGWR nen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Die Gewässerraumzone dient den natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Nutzung nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41 c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

2Bauten und Anlagen sind, vorbehalten der Ausnah- 20 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil men im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV, nicht zulässig. Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums benötigen eine Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.