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Art. 29 · Auenschutzpark

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19 · Original-PDF

1Der im Kulturlandplan bezeichnete Auenschutzpark ist mit den neu geschaffenen Wasserläufen Teil einer typischen Auenlandschaft. Zur Begünstigung der lebensraumtypischen Auenflora und -fauna ist das Anlegen von Gewässern und von stufigen Waldrändern erlaubt. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist — mit Ausnahme im Auenwaldreservat (Naturschutzzone im Wald) — erlaubt. Im Auenwaldreservat ist die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege nicht erlaubt, ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt sowie Renaturierungsmassnahmen im Auenschutzpark. Diese Eingriffe sind im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten auszuführen und erfolgen im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung übergeordneter Gesetzesbestimmungen. Standortfremde Baumarten und - 18 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Bauten, Anlagen, Bewässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sind nicht gestattet. Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde.

2Zwischen der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rupperswil und dem Kanton Aargau, Department Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald wurde die „Vereinbarung über das Auenwaldreservat Geissen-, Martiloo-, Faar- und Giessenschachen" geschlossen. Die in dieser Vereinbarung für Teilbereiche des Auenschutzparks getroffenen Detailbestimmungen für Nutzung und Unterhalt sind zu berücksichtigen. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.