Art. 16 · Die Zentrumszone Z1 dient der Entwicklung eines
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 11 · Original-PDF
attraktiven und lebendigen Bahnhofgebietes mit Zentrumsfunktion. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. Zentrumszone Z1
2Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind folgende Kriterien massgebend: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Erdgeschossnutzungen sowie die Gestaltung der Vorbereiche.
3Innerhalb der Zentrumszone Z1 sind Verkaufsnutzungen mit 500 m2 Nettoladenfläche sowie ein Verkaufsgeschäft von maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist.
4Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären.
5In der Zentrumszone Z1 sind aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit 10 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.