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Art. 71 · Umgebungsgestaltung an der Bauzonengrenze

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41 · Original-PDF

1Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen. Umgebungsgestaltung an der Bauzonengrenze27

2Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von § 69 Abs. 2 ab 10 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern.

27Einzuhaltende Abstände zum Kulturland vgl. § 29 BauV und für Bepflanzungen § 88 EG ZGB. BNO Möriken-Wildegg

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.