Art. 56 · Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone
a)Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:
–Lichte Höhe Vollgeschoss: ≥ 2,40 m
–Lichte Höhe Dachgeschoss: ≥ 2,40 m auf mind. 5 m2
Fläche
–Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die
Fenster müssen direkt ins
Freie führen)
–Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern
kann die Fensterfläche (Lüf-
tungsöffnung) bis auf 1/15
der anrechenbaren Boden-
fläche reduziert werden.
b)Nebenräume in Mehrfamilienhäusern17:
–Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder
auf dem gleichen Geschoss
wie die Wohnung)
–Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2
–Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge-
17Definition Mehrfamilienhäuser siehe § 18 BauV. BNO Möriken-Wildegg
36 nommen Klein- und Dachwohnungen).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.