← BZO Möriken-Wildegg · Inhaltsverzeichnis
Art. 46 · Einfriedungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen höhere Einfriedigungen bewilligen als in der Bauverordnung (BauV) definiert. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat fest. Einfriedungen14
12Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EG ZGB, für den Abstand zum Kulturland § 29 BauV.
13Abbildung siehe Anhang.
14Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gilt generell § 28 BauV. BNO Möriken-Wildegg
32
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.