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Art. 45 · Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 31

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF

1Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zum Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.